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   BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90   

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BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90 (https://dejure.org/1991,5808)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1991 - NotZ 12/90 (https://dejure.org/1991,5808)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 (https://dejure.org/1991,5808)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Erfordernis einer amtsärztlichen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Die Weisung, mit welcher der Landgerichtspräsident die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf dessen Dienstfähigkeit angeordnet hat, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO, weil sie eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene hoheitliche Maßnahme zur rechtsverbindlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Notarberufsrechts darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504, 506; vgl. für die entsprechende Anordnung im Beamtenrecht; Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LEG NRW Rdn. 13 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 (DNotZ 1976, 504) mit näheren Darlegungen entschieden und mit Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (BGHZ 74, 184) der Sache nach bestätigt hat, kann die Weisung zur ärztlichen Untersuchung eines Notars auf die rechtsanaloge Anwendung der in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen gestützt werden, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG, § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW; weitere Hinweise bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW).

    An die Dienstfähigkeit der Notare und deren Feststellung können keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amts, die Beamte sind (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504).

    Die angegriffene Verfügung, für deren Erlaß der Präsident des Landgerichts Darmstadt als Aufsichtsbehörde, die über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars ihres Bezirks wegen Dienstunfähigkeit zu befinden hat (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 54 Abs. 1 Nr. 2, 92 BNotO), zuständig war (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504), ist in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundlage auch sachlich gerechtfertigt.

    Andererseits können wegen der Erheblichkeit des Eingriffs, den eine ärztliche Untersuchung, zumal wenn sie zur Überprüfung der geistigen Kräfte dienen soll, bedeuten kann, nicht schon geringe und entfernte Zweifel an der Dienstfähigkeit genügen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504; vgl. dazu auch Plog/Wiedow/Beck BBG § 42 Rdn. 11; noch enger bad.-württ. VGH bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Entscheidungssammlung E III 1 Nr. 8).

    Sie kann bei entsprechender Mitwirkung durch ihn so diskret durchgeführt werden, daß sich mögliche persönliche Beeinträchtigungen in tragbaren Grenzen halten (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504).

  • BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78

    Dienstunfähigkeit eines Notars

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 (DNotZ 1976, 504) mit näheren Darlegungen entschieden und mit Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (BGHZ 74, 184) der Sache nach bestätigt hat, kann die Weisung zur ärztlichen Untersuchung eines Notars auf die rechtsanaloge Anwendung der in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen gestützt werden, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG, § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW; weitere Hinweise bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW).

    Die Bedeutung der öffentlichen Aufgaben, die ein Notar wahrzunehmen hat, aber auch die Gefahr beträchtlicher Schäden, die von einem wegen Beeinträchtigung seiner Geisteskräfte nicht voll dienstfähigen Notar verursacht werden können (vgl. dazu BGHZ 74, 185, 187 f.) [BGH 26.03.1979 - NotZ 9/78], verlangen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine möglichst effektive Ausgestaltung der auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit umfassenden staatlichen Aufsicht.

  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 40/60

    Dienstaufsicht über Notare

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Da sich aus den Diensthandlungen eines trotz Dienstunfähigkeit weiter amtierenden Notars, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, eine staatliche Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben kann (vgl. dazu BGHZ 35, 44 ff.; BGH DNotZ 1964, 184; Arndt BNotO 2. Aufl. § 19 Anm. II 1.1 und § 50 Anm. II 1.7; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 19 Rdn. 91; Staudinger-Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 245; Palandt-Thomas BGB 49. Aufl. § 839 Anm. 15), muß der Aufsichtsbehörde auch die entsprechende Befugnis zugestanden werden, dieser Haftung gegebenenfalls durch eine effektive Überprüfung (auch) der Dienstfähigkeit des Notars vorzubeugen.
  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 113/62
    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Da sich aus den Diensthandlungen eines trotz Dienstunfähigkeit weiter amtierenden Notars, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, eine staatliche Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben kann (vgl. dazu BGHZ 35, 44 ff.; BGH DNotZ 1964, 184; Arndt BNotO 2. Aufl. § 19 Anm. II 1.1 und § 50 Anm. II 1.7; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 19 Rdn. 91; Staudinger-Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 245; Palandt-Thomas BGB 49. Aufl. § 839 Anm. 15), muß der Aufsichtsbehörde auch die entsprechende Befugnis zugestanden werden, dieser Haftung gegebenenfalls durch eine effektive Überprüfung (auch) der Dienstfähigkeit des Notars vorzubeugen.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Grundlage im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich jedoch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang eines Gesetzes und auf Grund der durch Auslegung ermittelten Grundsätze ergeben (vgl. BVerfGE 37, 67, 77; 54, 224, 234/235; 54, 237, 247).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Grundlage im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich jedoch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang eines Gesetzes und auf Grund der durch Auslegung ermittelten Grundsätze ergeben (vgl. BVerfGE 37, 67, 77; 54, 224, 234/235; 54, 237, 247).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Grundlage im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich jedoch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang eines Gesetzes und auf Grund der durch Auslegung ermittelten Grundsätze ergeben (vgl. BVerfGE 37, 67, 77; 54, 224, 234/235; 54, 237, 247).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89

    Erfordernisse des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Notarsachen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Die Antragsschrift vom 20. Februar 1989, mit welcher der Antragsteller der Sache nach auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, wird den formellen Anforderungen nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89) noch gerecht.
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 9/88

    Notar - Amtsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Die Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, die zur Dienstunfähigkeit führen kann, muß im übrigen keineswegs eine Folge einer geistigen Erkrankung im engeren Sinne sein (vgl. BGHR BNotO § 50 I Nr. 6 Geistesschwäche 1 und BRAO § 14 I Nr. 4 Berufsunfähigkeit 1; Arndt BNotO 2. Aufl. § 50 Anm. II 1.6 c; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 14).
  • OLG München, 28.05.1974 - 24 W 418/74
    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Zu diesem Zweck muß der Aufsichtsbehörde ein grundsätzlich weiter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung eingeräumt werden, welche tatsächlichen Anhaltspunkte Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen (vgl. für das Beamtenrecht OVG Münster NJW 1975, 504; Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW Rdn. 13; Crisolli/Schwarz HBG § 51 Anm. 8 a).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91

    Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in

    Da die Mißbilligung zwar keine förmliche Disziplinarmaßnahme darstellt, einer solchen aber als belastende Folge einer Dienstpflichtverletzung materiell gesehen angenähert ist, bot sich wegen der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - NotZ 12/90) von vornherein eine Anfechtbarkeit im Rahmen der disziplinarrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Beamtenrecht (vgl. §§ 96, 105 BNotO) an.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 10/91

    Anfechtbarkeit einer infolge eines Dienstvergehens ausgesprochenen Mißbilligung

    Da die Mißbilligung zwar keine förmliche Disziplinarmaßnahme darstellt, einer solchen aber als belastende Folge einer Dienstpflichtverletzung materiell gesehen angenähert ist, bot sich wegen der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - NotZ 12/90) von vornherein eine Anfechtbarkeit im Rahmen der disziplinarrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Beamtenrecht (vgl. §§ 96, 105 BNotO) an.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Denn aus dem Zusammenhang des Vorbringens geht das genaue Anfechtungsziel mit hinreichender Deutlichkeit hervor, so daß den förmlichen Anforderungen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO insgesamt genügt ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89, vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91).
  • BGH, 29.01.1998 - NotZ 32/97

    Amtsenthebungsverfahren gegen einen Notar - Pflicht zur fachärztlichen und

    Andererseits reichen insoweit nur geringe und entfernte Zweifel für die Anordnung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 Amtsunfähigkeit 2 m.w.N.).
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